( UStG § 6 Abs 1 Z 11 ) Eine Sprachschule, die besonders von Bediensteten mehrerer Banken in Anspruch genommen wird, ist auch dann kein Anwendungsfall der Umsatzsteuerbefreiung nach § 6 Z 11 UStG 1972, wenn sie das lehrt, was in den Schulen im Fach „Fremdsprache Englisch“ unterrichtet wird.
VwGH 95/14/0126 v. 25.02.1997