( ASVG § 361, SoSiAbk-Jugoslawien Art 41 ) Wurde ein im ehemaligen Jugoslawien gestellter Antrag auf Gewährung einer Alterspension beim jugoslawisch en Versicherungsträger zuerst in Österreich mit einem abweisenden Bescheid und dann in Jugoslawien mit einem minimalen Pensionsanspruch mit der Maßgabe erledigt, dass der jugoslawische Versicherungsträger bezüglich der Zeiten, die der Versicherte in Österreich erworben hatte, ein Verfahren beim zuständigen Organ der Sozialversicherung in Österreich einleiten werde, richtet sich der Stichtag für eine österreichische Alterspension nach dem Tag des diesbezüglich dann erst in Österreich gestellten Antrages und nicht nach dem Tag der Antragstellung beim jugoslawischen Versicherungsträger.