( AVRAG § 3 Abs 6 ) Verschlechtern sich die Arbeitsbedingungen durch einen Betriebsübergang, ist der Klagsanspruch, dass dem Arbeitnehmer das Entgelt gebühre, das er vor dem Betriebsübergang bezogen hat, unberechtigt, wenn der Arbeitnehmer die einmonatige Klagsfrist versäumt hat; nicht nur die Kenntnis, sondern bereits das Erkennenmüssen der wesentlichen Verschlechterung der Arbeitsbedingungen setzt den Fristenlauf in Gang.