( MSchG § 10 Abs 7 ) Bei einer mündlich vereinbarten einvernehmlichen Auflösung des Dienstverhältnisses einer Arbeitnehmerin tritt Rechtsunwirksamkeit in jenen Fällen ein, in denen die Arbeitnehmerin den Umstand ihrer Schwangerschaft binnen 5 Arbeitstagen nach Abschluss des Auflösungsvertrages, im Falle der Verhinderung nach Wegfall des Hinderungsgrundes, einwendet und nachweist. ASG Wien 23 Cga 128/96b v. 17.10.1996, Berufung erhoben.