( MSchG § 15 Abs 3, AngG § 26 Z 2 ) Auch wenn eine im Karenzurlaub befindliche Arbeitnehmerin im Konkurs des Arbeitgebers gerechtfertigt vorzeitig austritt, gebührt ihr Urlaubsentschädigung nur in dem aliquot en Ausmaß, das dem um die Dauer des Karenzurlaubs verkürzten Dienstjahr entspricht.
OGH 8 Ob S 2261/96z v. 13.02.1997