( KStG § 22, EStG § 36 ) Rechtsvoraussetzung für die Annahme eines Sanierungsgewinnes ist, dass der Schuldenerlass geeignet ist, den Betrieb vor dem Zusammenbruch zu bewahren und wieder ertragsfähig zu machen. Die bloße Sanierung des Unternehmers, damit dieser persönlich wieder am Wirtschaftsleben teilnehmen kann, und nicht auch des Unternehmens reicht nicht aus, um den mit einem gerichtlichen Ausgleich verbundenen Schuldenerlass der Gläubiger als Sanierungsgewinn des Schuldners ansehen zu können. VwGH 94/15/0137 v. 20.11.1996. (Beschwerde abgewiesen)