( GGG § 20 ) Verpflichtet sich eine Partei in einem Vergleich zur Tragung der Gerichtsgebühren, hat sie diese auch dann zur Gänze zu tragen, wenn die andere Partei Verfahrenshilfe genießt. VwGH 96/16/0172 (AW 96/16/0031) v. 20.08. 1996. (Beschwerde abgewiesen)