( GGG § 2 Z 4 ) Wird die Einverleibung des Eigentumsrechts an einem Grundstück in einem einzigen Grundbuchsgesuch zunächst für eine Person und sodann (sukzessive) anteilig für das selbe Grundstück für mehrere Personen beantragt, sind Eintragungsgebühren sowohl für den ersten Erwerbsvorgang als auch für die folgenden zu bezahlen. VwGH 96/16/0271 v. 19.12.1996. (Beschwerde abgewiesen)