( GEG § 9 Abs 2 ) Ausgehend von einem Wert des Liegenschaftsanteils eines Gerichtsgebührenschuldners im Ausmaß von S 415.000,- und der vergleichsweise geringfügigen Gerichtsgebührenschuld von S 1.635,- liegt in der Einhebung dieser Schuld auch dann keine besondere Härte, wenn der Schuldner über kein eigenes Einkommen verfügt. VwGH 96/16/0155 (AW 96/16/0036) v. 20.08.1996. (Beschwerde abgewiesen)