( GEG § 7 Abs 1, § 14 ) Liegen die Voraussetzungen für die Berichtigung eines Zahlungsauftrag es nicht vor, ist ein solcher auch nicht deswegen zu berichtigen, weil der Kostenbeamte von dem ihm in § 14 Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) eingeräumten Ermessen über die Abstandnahme von der Erlassung einer vorhergehenden Zahlungsaufforderung nicht Gebrauch gemacht hat. VwGH 94/16/0166 v. 29.01.1996. (Beschwerde abgewiesen)