( FLAG § 2 Abs 1, EStG § 33 Abs 4 ) Steht bei der Beschäftigung eines behinderten volljährigen Kindes das karitativ e Motiv im Vordergrund, ohne dass dieser Behinderte konkrete Arbeitsleistungen erbringt, kann von keiner Berufstätigkeit gesprochen werden bzw. nicht davon, dass er imstande wäre, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, so dass für ihn Kinderabsetzbetrag und Familienbeihilfe gewährt werden können. VwGH 95/14/0125 v. 28.01.1997. (Bescheid aufgehoben)