( EStG § 10 Abs 5 ) Ist es durch die Verpachtung des Klientenstockes eines Wirtschaftstreuhänders zu keiner Beendigung des Betriebes des Wirtschaftstreuhänders gekommen, hat der Pächter schon aus diesem Grund im Sinne des § 10 Abs 5 EStG 1988 einen Betrieb erworben, so dass ein Abzug des IFB nicht in Frage kommt.
VwGH 94/13/0206 v. 19.02.1997