(ASGG § 67, ASVG § 273, GSVG § 133) Auch wenn sich „ein“ Versicherungsträger, nämlich die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten, inhaltlich mit den Entscheidungsgrundlagen für eine Berufsunfähigkeitspension auseinandergesetzt und einen den Antrag abweisenden Bescheid erlassen hat, kann im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens nicht die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft einvernehmlich anstelle der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten als Beklagte in den Rechtsstreit eintreten, um über eine Erwerbsunfähigkeitspension zu entscheiden.