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Mitbestimmung bei Bildschirmarbeit

ArbeitsrechtARD 4847/34/97 Heft 4847 v. 24.6.1997

Bundesarbeitsgericht/BRD 1 ABR 47/95 v. 02.04.1996

(ArbVG § 97 Abs 1, RL 90/270/EWG) Der Betriebsrat kann auf Grund seines Mitbestimmungsrechts und des Art 7 der EG-Bildschirmrichtlinie (90/270/EWG) betriebliche Regelungen über die Unterbrechung von Bildschirmarbeit durch andere Tätigkeiten oder Pausen verlangen (vgl. § 97 Abs 1 Z 2 und Z 6 ArbVG).

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