( ArbVG § 105 Abs 3 Z 2 ) Die Kündigung einer Studentin, die ihr Studium nicht oder zumindest nicht zur Gänze selbst verdienen muss und jedenfalls nicht als Werkstudentin im eigentlichen Sinn zu qualifizieren ist, ist nicht sozialwidrig. Das Tatbestandsmerkmal der wesentlichen Interessenbeeinträchtigung hat die Funktion, den Kündigungsschutz nur jenen Arbeitnehmern zu gewähren, die auf ihren Arbeitsplatz zur Sicherung ihres Lebensunterhaltes angewiesen sind. ASG Wien 17 Cga 156/95z, 17 Cga 140/95x v. 26.01.1996, rk.