( SchSpG § 22 Z 3, § 38 Z 2, 4 und 7 ) Ein Opernsänger kann wegen Rollenverweigerung entlassen werden.
ASG Wien 24 Cga 113/95b v. 21.10.1996, Berufung erhoben
Die lediglich subjektive Einschätzung eines Opernsängers und des ihn beratenden Gesangslehrers, dass sich ersterer bei der Übernahme einer bestimmten Partie „versingen“ und seine Stimme für längere Zeit in Mitleidenschaft gezogen werden könnte, vermag nicht den Tatbestand der Eignung zu einer erheblichen Schädigung der künstlerischen Stellung zu erfüllen.