( ABGB § 1217 ) Zur Wirksamkeit eines Ehevertrag es, der den gesetzlichen Güterstand dahin modifiziert, dass das Betriebsvermögen des Unternehmer-Ehepartners nicht dem Zugewinnausgleich unterliegt. Bundesgerichtshof/BRD XII ZR 250/95 v. 26.03.1997. (Betriebs-Berater 1997/1224, Heft 24)