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EO § 301 Abs 3

BetriebswichtigesARD 4846/36/97 Heft 4846 v. 20.6.1997

( EO § 301 Abs 3 ) Ein Rechtsirrtum beim Ausfüllen der Drittschuldnererklärungen - ein Arbeitgeber hatte entsprechend seiner rechtsirrtümlichen Auffassung nur bei den nach dem Aktenzeichen späteren Akten die jeweils „früheren“ Pfändungen angeführt, die am gleichen Tag eingelangt sind - ist für einen nicht im Exekutionsrecht bewanderten Durchschnittsmenschen nicht grobe Fahrlässigkeit die im Drittschuldnerprozess trotz Obsiegens Kostenersatz auslösen würde. ASG Wien 30 Cga 89/96v v. 30.08.1996, rk.

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