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EStG § 16 Abs 1

Steuerrechtliche EntscheidungshinweiseARD 4846/18/97 Heft 4846 v. 20.6.1997

( EStG § 16 Abs 1 ) Für die Anerkennung eines Schuldzinsenabzuges als Werbungskosten kommt es grundsätzlich nur darauf an, zu welchem Zweck aufgenommene Fremdmittel tatsächlich verwendet worden sind; unmaßgeblich ist, ob die allenfalls unmittelbar mit dem Erwerb einer Einkunftsquelle (hier: einer GmbH-Beteiligung) in Zusammenhang stehende Fremdmittelaufnahme deshalb notwendig war, weil der Steuerpflichtige (im Rahmen seiner auch steuerlich anzuerkennenden Dispositionsfreiheit) früher Vermögen privat verwendet oder Privatentnahmen getätigt hat. VwGH 94/13/0169 v. 11.12.1996. (Bescheid aufgehoben)

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