( EStG § 7 ) Aus der Vermehrung der Wohnnutzfläche durch Baumaßnahmen allein kann nicht der Schluss gezogen werden, dass auch die Lebensdauer des Gebäudes insgesamt „in der Absicht verlängert wurde“, um daraus entsprechenden wirtschaftlichen Nutzen zu ziehen, wenn durch die Baumaßnahmen die die Gesamtnutzungsdauer bestimmende Bausubstanz unverändert geblieben ist. VwGH 92/13/0304 v. 20.11.1996. (Bescheid aufgehoben)