Eine Ferialpraxis kann nicht im Rahmen eines freien Dienstverhältnisses (§ 4 Abs 4 ASVG) ausgeübt werden, weil dann, wenn bereits die Voraussetzungen für die Pflichtversicherung als Ferialpraktikant oder Dienstnehmer vorliegen, gar nicht mehr zu prüfen ist, ob es sich allenfalls um ein freies Dienstverhältnis (§ 4 Abs 4 ASVG) handeln könnte.