( ABGB § 1151, § 1152 ) Der Entgeltanspruch von Ferialarbeitern bzw. Ferialpraktikanten richtet sich auch danach, inwieweit die ihnen zugewiesenen Tätigkeiten geeignet sind, die für ihre Fachausbildung (hier: Nachrichtentechnik) erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln, bzw. ob diese Tätigkeiten als vorgeschriebene Praxis anerkannt werden.
OLG Wien 9 Ra 435/96y v. 07.04.1997