( BAO § 299 Abs 2 ) Wurde ungeachtet der Nennung einer ziffernmäßig bestimmten, neben dem Abtretungspreis zu erbringenden Leistung die Börsenumsatzsteuer in erster Instanz lediglich vom Abtretungspreis festgesetzt, haftet dem Bescheid jedenfalls der Aufhebungsgrund der Rechtswidrigkeit des Inhalts an. VwGH 96/16/0228 v. 14.11.1996. (Beschwerde abgewiesen)