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BAO § 212a, § 214

Steuerrechtliche EntscheidungshinweiseARD 4845/19/97 Heft 4845 v. 17.6.1997

( BAO § 212a, § 214 ) Haftet ein geschuldeter, jedoch ausgesetzter Betrag ungeachtet eines bestehenden Guthabens unberichtigt aus, steht die Vorschreibung der Aussetzungszinsen mit der Rechtslage im Einklang. VwGH 96/14/0132 v. 17.12.1996. (Beschwerde abgewiesen)

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