( BAO § 167 Abs 2 ) Aus einem Schreiben des steuerlichen Vertreters eines Steuerpflichtigen, in dem in Zusammenhang mit dem Wunsch, die Betriebsprüfung möge „aus ökonomischen Gründen ... schnellst möglich wieder abgeschlossen werden“, auf die Bestimmungen des Steueramnestiegesetzes, BGBl 1982/569, hingewiesen worden war - wonach Prüfungshandlungen für Zeiträume vor dem 1. 1. 1979 unter bestimmten Voraussetzungen zu unterbleiben hätten -, kann nicht auf ein steuerunehrlich es Verhalten geschlossen werden. VwGH 89/13/0168 v. 11.12.1996. (Bescheid aufgehoben)