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EO § 301 Abs 3

Verfahrensrechtliche EntscheidungshinweiseARD 4844/7/97 Heft 4844 v. 13.6.1997

( EO § 301 Abs 3 ) Wurde vom Drittschuldner die zunächst unterlassene Erklärung im Lauf des gegen ihn nach § 308 EO angestrengten Prozesses abgegeben, haftet er nicht für weitere Prozesskosten. OLG Linz 11 Ra 71/95 v. 24.08.1995. (ZAS Jud. 2/1997)

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