( EStG § 22, § 23 ) Die bloße Umwidmung eines seit vielen Jahren land- und forstwirtschaftlich genutzten Grund und Bodens in Bauland mit nachfolgendem Verkauf der umgewidmeten Flächen führt noch nicht zu einem Gewerbebetrieb. Um von einer gewerblichen Tätigkeit ausgehen zu können, müsste noch die Aufschließung des Grund und Bodens zum Zwecke der Baureifmachung hinzukommen. Es ist also erst die planmäßige Erschließung von Bauland und dessen Verwertung als gewerbliche Tätigkeit anzusehen (vgl. VwGH 92/14/0064 v. 22. 9. 1992 = ARD 4423/3/92). BMF v. 3. 7. 1996. (SWK 36/1996)