( ASGG § 46, ABGB § 1333 ) Gegen die Entscheidung eines Berufungsgerichts, dass einem Versicherten gegenüber dem Versicherungsträger für rückständige Leistungen kein Anspruch auf Verzugszinsen zukommt, ist die Revision ohne gewichtige neue Argumente nicht zulässig.
OGH 10 Ob S 14/97z v. 28.01.1997