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AMSG § 1, § 62, ZPO § 43, B-VG Art 137

Arbeitsrechtliche EntscheidungshinweiseARD 4842/14/97 Heft 4842 v. 6.6.1997

( AMSG § 1, § 62, ZPO § 43, B-VG Art 137 ) Dass der Bund durch die Vorschrift des § 62 Abs 1 AMSG in Verbindung mit § 1 AMSG einen ausgegliederten Rechtsträger (Arbeitsmarktservice) zum Rechtsnachfolger des ursprünglich vom BMAGS nach außen vertreten Fonds der Arbeitsmarktverwaltung macht, dem vom Bund vereinnahmte Strafbeträge zugeflossen sind, bedeutet nur, dass der Bund über ihm zugeflossene Gelder bzw. deren Verwaltung in einer bestimmten Weise disponiert hat. Diese Disposition ändert aber nichts daran, dass dem Bund über den von ihm verwalteten Fonds der Arbeitsmarktverwaltung, der von einem nach dem AuslBG bestraften Arbeitgeber bezahlte Strafbetrag zugekommen ist. Damit bleibt der Bund in Ansehung eines darauf bezogenen Rückforderungsbegehrens passiv klagslimitiert, auch wenn er - wie hier im Wege der gesetzlichen Ausgliederung - in bestimmter Weise über die eingehobene Geldstrafe bzw. den Fonds, dem diese zugeflossen ist, verfügt hat. VfGHA-4/95 v. 09. 10.1996.

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