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KO § 103

BetriebswichtigesARD 4839/28/97 Heft 4839 v. 21.5.1997

( KO § 103 ) An im amtswegigen Vorprüfungsverfahren ergangene Entscheidungen ist der Masseverwalter nicht gebunden; er kann daher auch noch im Prüfungsprozess geltend machen, dass die Forderungsanmeldung mangels ausreichender Konkretisierung keine taugliche Basis für die Feststellung der geltend gemachten Konkursforderung sei. OGH 8 Ob 2091/96z v. 11.07.1996.

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