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ASVG § 273

Sozialversicherungsrechtliche EntscheidungshinweiseARD 4839/8/97 Heft 4839 v. 21.5.1997

( ASVG § 273 ) Bei Prüfung der Voraussetzungen für die Berufsunfähigkeitspension ist von jenem Beruf auszugehen, der vom Versicherten vor der Bewerbung um die Pension ausgeübt wurde. Dies gilt aber nur, wenn der letzte Beruf das Ergebnis der freien Wahl durch den Versicherten war und nicht nur z.B. wegen einer Krankheit anstelle des bis dahin jahrelang ausgeübten Berufs gewählt wurde. OLG Wien 8 Rs 105/95 v. 08.09.1995. (ZAS Jud. 2/1997)

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