( DHG § 2 Abs 2 Z 3 ) Verpflichtet sich ein Arbeitnehmer zu einer Fahrtätigkeit, ohne über Fahrpraxis im Stadtverkehr zu verfügen, kann seinerseits ein Einlassungsverschulden vorliegen; mangelnde subjektive Fähigkeiten trotz bereits längeren Führerscheinbesitzes können aber unter dem Aspekt des § 2 Abs 2 Z 3 DHG nicht ersatzmindernd wirken. OLG Wien 10 Ra 369/96z v. 27.03.1997, in Bestätigung von ASG Wien 24 Cga 182/94y v. 11. 3. 1996 = ARD 4829/26/97, Revision unzulässig.