( ASGG § 49a, BAG § 15 Abs 1 ) Der Zahlungsverzug betreffend den Entgeltanspruch eines - wenn auch zu Recht - entlassenen Lehrlings, ist nicht auf eine vertretbare Rechtsansicht des Arbeitgebers zurückzuführen, wenn die Auflösung des Lehrverhältnisses nicht schriftlich erfolgt ist. Der Arbeitgeber muss wissen, dass eine Entlassung im Rahmen eines Lehrverhältnisses der Schriftform bedarf. OLG Wien 7 Ra 192/96y v. 22.01. 1997, in teilweiser Abänderung von ASG Wien 18 Cga 198/93f v. 8. 2. 1996 = ARD 4808/16/97.