( EG-Vertrag Art 6, EWG-VONr 3820/85 ) Art 6 EG-Vertrag steht einer zur Durchführung der EWG-VO Nr 3820/85 (betr. Harmonisierung bestimmter Sozialschriften im Straßenverkehr) und der EWG-VONr 3821/85 (betr. Kontrollgerät im Straßenverkehr) erlassenen nationalen Regelung entgegen, nach der nur Gebietsfremde, die sich im Falle einer Zuwiderhandlung nicht für die sofortige Zahlung des als Buße vorgesehenen Geldbetrages, sondern für den Fortgang des gewöhnlichen Strafverfahrens entscheiden, zur Vermeidung der Beschlagnahme ihres Fahrzeuges einen bestimmten Geldbetrag als Sicherheit zu hinterlegen haben, der höher ist als der bei sofortiger Bezahlung als Buße vorgesehene Betrag. EuGH Rs. C-29/95 v. 23.01.1997, Fall Pastoors. (JBl, WBl 1997/111, Heft 3)