( ABGB § 1326 ) Bei der Verunstaltungsentschädigung nach § 1326 ABGB handelt es sich um den Ersatz eines Vermögensschadens, nicht aber um einen Ausgleich für ideelle Einbußen. Vor allem sollen damit verschlechterte Berufsaussichten und der Entgang der Heiratschancen abgegolten werden. Auch wenn erektile Impotenz als Verunstaltung im Sinne des § 1326 ABGB anzusehen ist, erfolgt ein Zuspruch jedoch nur in Fällen, in denen dem Anspruchsberechtigten ein finanzieller Nachteil wegen der verminderten Heiratsfähigkeit droht. Ist der bei einem Arbeitsunfall verletzte Arbeitnehmer jedoch verheiratet und die Ehe noch aufrecht, ohne dass eine akute Scheidungsgefährdung festgestellt werden konnte, kommt ein Ersatz für verminderte Heiratschancen nicht in Betracht. OGH 9 Ob A 2153/96z v. 04.09.1996.