( KStG § 12 Abs 2, EStG § 20 Abs 2 ) Schuldzinsen für den Erwerb von Beteiligungen, aus denen unmittelbare steuerfreie Einkünfte erfließen, sind auch dann nicht abzugsfähige, wenn die Beteiligungen dem Aufbau von Geschäftsbeziehungen dienen, aus denen steuerpflichtige Einnahmen erfließen.
VwGH 96/15/0188, AW 96/15/0039 v. 20.11.1996