( BPGG § 3 Abs 1, ASVG § 500, OFG § 5a Abs 2 ) Ein in der NS-Zeit aus politischen Gründen aus Deutschland ausgewandert er pflegebedürftig er Pensionist erfüllt - trotz seines Bezuges einer inländischen ASVG- Witwerpension nach dem Tod seiner Ehefrau - nicht auch das für den Bezug von Pflegegeld erforderliche weitere Begünstigungskriterium einer aus Österreich ausgewanderten Person im Sinne des § 5a Abs 2 OFG und zählt damit insoweit nicht zu der durch diese Gesetzesstelle gegenüber im Inland wohnhaften Personen erweiterten Versichertengemeinschaft.