( AngG § 10 Abs 3 ) Auch die Zuführung von Kunden an einen Arbeitgeber, dessen Unternehmensgegenstand die Gebäudereinigung ist, ist als „Verkauf“ provisionsbegründend.
OLG Wien 8 Ra 253/96a v. 06.11.1996
§ 10 Abs 3 AngG normiert, dass bei Verkaufsgeschäften mangels Vereinbarung der Provisionsanspruch als erworben gilt, wenn eine Zahlung eingeht, und zwar nach dem Verhältnis des eingegangenen Betrages; bei anderen Geschäften mit dem Abschluss des Geschäftes. Der Begriff „Verkauf“ meint nicht nur den Abschluss von Kaufverträgen (im engeren Sinn auf Verkäuferseite), sondern in einem wirtschaftlich umfassenden Sinn den „Verkauf von Produkten und Dienstleistungen“, so dass auch die Zuführung von Kunden z.B. an Spediteure, Frachtführer, Kreditinstitute etc. darunter fällt, sofern das jeweilige Rechtsgeschäft auf Zahlungen des Dritten abstellt.