( AngG § 29, ASGG § 49a ) Geht ein Arbeitgeber bei der Mitteilung an einen Arbeitnehmer, dieser werde ab sofort abgemeldet, davon aus, dass er damit, dass er dem Arbeitnehmer angekündigt hat, sein Dienstverhältnis werde nicht lange, allenfalls ein oder zwei Monate dauern, ein befristetes Dienstverhältnis abgeschlossen hat, beruht dies auf einer unvertretbaren Rechtsansicht, so dass für den infolge fristwidriger Kündigung fälligen Anspruch auf Kündigungsentschädigung der erhöhte Zinssatz anzuwenden ist. ASG Wien 29 Cga 162/95w v. 11.10.1996, dem Kostenrekurs wird teilweise Folge gegeben. OLG Wien 10 Ra 37/97b v. 23. 4. 1997.