BMF 11 0502/83-Pr.4/97 v. 16.04.1997
Amtswegige Festsetzungen von Vorauszahlungen der Einkommensteuer erfolgten nur in den Fällen, in denen zugesandte Vorauszahlungserklärungen nicht fristgerecht erledigt wurden. Außerdem besteht ein klarer Gesetzesauftrag gemäß § 121 Abs 3 EStG 1988, derartige Bescheide zu erlassen.