( ASVG § 255 Abs 2 und Abs 3 ) Auch bei Ausübung mehrerer begonnener Lehrberuf e liegt die Voraussetzung eines angelernten Berufes nicht vor.
OGH 10 Ob S 2358/96d v. 08.10.1996
Ein Hilfsarbeiter, der keinen Beruf erlernt hat, und der auf verschiedene Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verwiesen werden kann, erfüllt die Voraussetzungen für die Gewährung der Invaliditätspension nach § 255 Abs 3 ASVG nicht. Ist der Hilfsarbeiter als Tischler-, Werkzeugmechaniker- und Rauchfangkehrerlehrling beschäftigt, hat er jedoch keine dieser Lehren abgeschlossen, sind die Voraussetzungen für einen angelernten Beruf nicht erfüllt. Nach § 255 Abs 2 ASVG liegt ein angelernter Beruf nur dann vor, wenn der Versicherte eine Tätigkeit ausübt, für die es erforderlich ist, durch praktische Arbeit qualifizierte Kenntnisse oder Fähigkeiten zu erwerben, die jenen in einem erlernten Beruf gleichzuhalten sind. Selbst eine abgeschlossene Lehrzeit hätte bei Prüfung der Frage, ob in mehr als der Hälfte der Beitragsmonate nach dem ASVG die erlernte Berufstätigkeit ausgeübt worden ist, außer Betracht zu bleiben.