( AuslBG § 12a ) Eine Bundeshöchstzahlenverordnung (hier: BHZV 1995, BGBl 1994/944 idF BGBl 1995/163), mit der die Gesamtzahl der unselbständig beschäftigten und arbeitslosen Ausländer mit weniger als 8% des österreichischen Arbeitskräftepotentials kundgemacht wird, ist gesetzwidrig.
VfGH V-110/96 u.v.m. v. 26.02.1997