( EStG § 68 Abs 5, GehG § 19a ) Einem Diplomaten im auswärtigen Dienst kann auf Grund der klimatischen Verhältnisse und der Umweltbelastung am Dienstort neben der Aufwandsentschädigung in der Regel zwar keine Gefahren-, wohl aber eine Erschwerniszulage gebühren.
VwGH 92/12/0227 v. 24.10.1996