( ASVG § 296 Abs 2 ) Werden die Voraussetzungen für die Ausgleichszulage erst nach der Entscheidung auf Grund des Pensionsantrages oder nach einem Wegfall der Ausgleichszulage erfüllt, ist ein Antrag auf Ausgleichszulage erforderlich. Der Versicherungsträger ist nicht verpflichtet, (später) von Amts wegen zu prüfen, ob ein Pensionsberechtigter, der keine Ausgleichszulage bezieht, möglicherweise die Voraussetzungen für einen solchen Anspruch erfüllt. OGH 10 Ob S 2010/96b v. 09.04.1996.