( ArbVG § 105 Abs 3 Z 2 ) Finanzielle Belastungen und Kreditverbindlichkeiten durch eine Nebenbeschäftigung können nicht als Argument für die Sozialwidrigkeit einer Kündigung herangezogen werden, wenn die Nebenbeschäftigung die betrieblichen Interessen des Arbeitgebers nachteilig berührt.
OLG Wien 8 Ra 337/96d v. 14.02.1997