( ArbVG § 121 Z 1, MSchG § 10 Abs 3 ) Wird der Betrieb eines Unternehmens in Österreich unter Aufrechterhaltung des gesellschaftlichen Mantels als Rechtsträger ausländischer Zweigniederlassungen stillgelegt, ist der Kündigungsgrund der Betriebsstilllegung für BR-Mitglieder bzw. im Mutterschutz befindliche Arbeitnehmerinnen dennoch erfüllt.
ASG Wien 30 Cga 276/96v v. 07.02.1997, rk.