( HbG § 18, § 22, § 28, ZPO § 235 ) Bei einer Hausbesorgerkündigung dürfen nach Klagserhebung keine weiteren Kündigungsgründe nachgeschoben werden.
OGH 8 Ob A 34/97a v. 13.02.1997
Ein späteres „Nachschieben“ von Kündigungsgründen bzw. ein „Berichtigen der Klagserzählung“ verbietet sich bei einem Hausbesorger infolge der unmissverständlichen Anordnung des Gesetzes („andere Gründe - ergänze als in der gerichtlichen Kündigung angeführt - kann er - der die Kündigung erklärende Hauseigentümer - später nicht mehr geltend machen“, § 22 Abs 1 letzter Halbsatz HbG) und der auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Aufkündigung bezogenen Rechtsgestaltung (vgl. den gemäß § 572 ZPO gebotenen Ausspruch über die Wirksamkeit oder Aufhebung der Aufkündigung).