( AngG § 27 Z 4 ) Die Anordnung von Arbeitszeitaufzeichnungen, die bei Steuer- und Wirtschaftstreuhändern branchenüblich und auch bei EDV-Einsatz nicht offenbar sinnlos sind, ist eine gerechtfertigte Anordnung im Sinne des § 27 Z 4 AngG; die beharrliche Nichtbeachtung dieser Anordnung stellt einen Entlassungsgrund dar. ASG Wien 29 Cga 78/96v v. 10.02.1997, rk.