( GlbG § 2 Abs 13, B-VG Art 83 ) Die bescheidmäßige Aufforderung der Gleichbehandlungskommission an den Arbeitgeber, dafür zu sorgen, dass Arbeitnehmerinnen nicht durch sexuelle Belästigung diskriminiert werden, sowie die bescheidmäßige Feststellung, dass eine Arbeitnehmerin sexuell belästigt worden sei, verletzen das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter.