( BAO § 275 ) Zur Behebung der einer Berufung anhaftenden Mängel hat die gesetzte Frist den besonderen Verhältnissen sachgerecht Rechnung zu tragen und muss so ausreichend sein, dass die Partei in der Lage ist, dem Auftrag ordnungsgemäß nachzukommen. VwGH 92/14/0081 v. 17.09.1996. (Beschwerde abgewiesen)